Rechtsanwaltskanzlei Schleswig

Kreditbearbeitungsgebühr – Endspurt zur Verjährungshemmung läuft

In Fällen der Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren droht zum 31.12.2014 die Verjährung Ihrer Ansprüche. Werden Sie jetzt aktiv, noch ist es nicht zu spät! Stoppen Sie die drohende Verjährung. Wir sind Ihnen hierbei gerne behilflich.

1. Hintergrund

Der BGH hat mit seinen Grundsatzentscheidungen vom 13. Mai 2014, XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13, entschieden, dass die vorformulierten Bearbeitungsgebühren, die standartisiert von vielen Banken in Kreditverträgen eingeführt wurden, unzulässig sind. Zur Begründung hat der BGH angeführt, dass das Verlangen der Kreditinstitute nach einer Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede zu deklarieren sei, die einer AGB-Kontrolle nicht Stand halte. Nach § 488 Abs.1 Satz 2 BGB müsse der Darlehensnehmer für die Gewährung eines Darlehens einen Zins entrichten. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb eine weitergehende Bearbeitungsgebühr fällig werden sollte.

2. Welche Kredite sind betroffen?

Die Entscheidungen des BGH betreffen im Prinzip alle privaten Ratenkredit – egal, ob damit z.B. Ihr Auto, Ihr Fernseher, Ihre Küche finanziert wurde. Rechtlich betrachtet fallen darunter auch Darlehen für Immobilien, wie Häuser und Wohnungen. Einzelne Gerichten bejahen dieses auch für KfW-Darlehen; eine Entscheidung des BGH liegt hierzu jedoch noch nicht vor. Gleiches gilt für Darlehen, die an Unternehmer/Kaufleute gewährt wurden.

3. Wie weit reichen Erstattungsansprüche zurück?

Mit seinen Entscheidungen vom 28.Oktober 2014, XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14, hat der BGH entschieden, dass Rückforderungsansprüche für zwischen 2004 – 2011 entrichtete Bearbeitungsentgelte noch nicht verjährt sind. Das bedeutet, dass alle vor dem 01.Januar 2012 und nach dem 29.Oktober 2004 von einem Kreditinstitut erhobenen Bearbeitungsentgelte erst zum 31.Dezember 2014 verjähren. Es ist somit zügig zu handeln. Werden Sie aktiv! Ihre Bank wird nicht von sich aus, die Bearbeitungsgebühr an Sie zurückerstatten! Hemmen sie umgehend die drohende Verjährung Ihrer Ansprüche.

4. Wie hemme ich die Verjährung?

Wichtig ist zunächst, dass ein einfaches Schreiben an Ihre Bank die Verjährung nicht hemmt. Haben Sie ein Schreiben Ihrer Bank erhalten, in dem diese nur lapidar den Eingang bestätigt und Sie auf die Prüfung der Sach-und Rechtslage vertröstet, warten Sie nicht allzu lang auf eine weitere Reaktion Ihrer Bank – wird diese erst 2015 aktiv, sind Ihre Ansprüche womöglich verjährt und Sie erhalten Ihr Geld nicht zurück!

Die Hemmung der Verjährung kann wiefolgt herbeigeführt werden:

  1. Sie leiten ein Mahnverfahren beim zuständigen Amtsgericht ein.
  2. Sie erheben Klage gegen Ihre Bank. Für Ansprüche bis 5000€ ist das Amtsgericht, für Ansprüche ab 5001€ das Landgericht.
  3. Ihr Kreditinstitut erklärt den Verzicht auf die Einrede der Verjährung.
  4. Sie leiten ein Güteverfahren, z.B. beim Ombutsmann Ihrer Bank ein.

5. Welche Verjährungsfristen gelten?

  • Für Verträge vom 29.10.2004-31.12.2011 —— 31.12.2014!
  • Für Verträge vom 01.01.2012 – 31.12.2012 —— 31.12.2015!
  • Für Verträge vom 01.01.2013-31.12.2013 —— 31.12.2016!

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Gerne sind wir bereit, ihren Kreditvertrag zu überprüfen und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen Ihr Kreditinstitut zu unterstützen. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, z.B. indem Sie uns Ihre Vertragsunterlagen per Email an Kanzlei@Zarnekow-Partner.de oder per Fax an 04621/990049 übersenden.