Rechtsanwaltskanzlei Schleswig

Stromsperre – Was ist zu tun?

Die Unterbrechung der Stromversorgung hat gravierende Folgen. Steht eine solche unmittelbar bevor, ist fraglich, was man unternehmen kann, um diese zu verhindern oder welche Möglichkeiten bestehen, im Fall der Sperrung gegen diese vorzugehen.

Nach den gesetzlichen Vorgaben kann der Energieversorger die Belieferung eines Kunden mit Strom einstellen oder eine Sperrung der Verbrauchstelle anordnen, wenn

  • er die Sperre vier Wochen vorher androht,
  • er den Vollzug der Sperre zudem drei Werktage vorher angekündigt hat,
  • der Verbraucher mindestens einen Betrag von 100,00 € nicht entrichtet hat,
  • die Sperre verhältnismäßig ist bzw. der Verbraucher dem Versorger nicht in Aussicht gestellt hat, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (§ 18 StromGVV).

Liegt eine oder mehrere der vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, ist eine erfolgte Stromsperre unzulässig. In einem solchen Fall steht Ihnen das Recht zu, im Wege der einstweiligen Verfügung beim für Sie zuständigen Amtsgericht Ihren Energieversorger dazu zu verpflichten, die Verbrauchsstelle unverzüglich wieder in Betrieb zu nehmen.

Vor einer Stromsperre steht Ihnen die Möglichkeit offen entweder bei Zahlungsrückständen dem Versorger eine Ratenzahlung anzubieten oder sollte Ihnen diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht möglich sein, beim örtlichen Jobcenter/Sozialzentrum einen Antrag auf Kostenübernahme zu stellen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Stromrechnung? Oder liegt Ihnen eine Sperrankündigung vor oder ist Ihnen Ihre Verbrauchstelle sogar gesperrt worden? Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.