Rechtsanwaltskanzlei Schleswig

BGH: Darlehensgebühr bei Bausparverträgen unzulässig

Mit Urteil vom 08.11.2016, XI ZR 552/15, hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Bausparkassen bei Auszahlung von Bauspardarlehen keine Darlehensgebühr verlangen dürfen. Dieses ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzulässig. Die für Immobiliendarlehen entwickelten Grundsätze sind ohne Weiteres auf Bausparverträge übertragbar.

Ist eine Darlehensgebühr erhoben worden, kann diese von der Bausparkasse zurückverlangt werden. Es besteht insofern die Möglichkeit, sich die Gebühr entweder auszahlen zu lassen oder sich diese valutengerecht wieder gutschreiben zu lassen. Steht Ihnen ein Erstattungsanspruch gegenüber Ihrer Bausparkasse zu, ist Eile geboten.

Entgelte, die 2013 entrichtet wurden, können wegen der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195, 199 BGB) nur bis Ende des Jahres 2016 (31.12.) zurückverlangt werden. Hinzuweisen ist, sofern Ihr Kreditinstitut nicht zügig nach Aufforderung reguliert und nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet, verjährungshemmende Schritte gegen diese einzuleiten sind – solche stellen ein einfaches Schreiben nicht dar, sondern nur die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Erhebung einer Klage.

Für Darlehensgebühren, die im Jahre 2012 oder früher gezahlt wurden, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob diese noch zurückverlangt werden können. Da die Rechtslage jedoch bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs am 08.11.2016 unklar gewesen ist, dürfte dieses möglich sein.