Rechtsanwaltskanzlei Schleswig

Das neue Punktesystem

Zum 01. Mai 2014 erfolgt eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen der Rechtslage ab dem 01. Mai 2014 geben, wobei wir darauf hinweisen, dass dieser eine individuelle Beratung im jeweiligen Einzelfall nicht ersetzen kann:

Ab dem 01. Mai 2014 liegt die Eintragungsgrenze für Verkehrsverstöße bei 60,00 €. Dieses gilt auch für Verwarnungen wegen des Überschreitens der Lenk- und Ruhezeiten sowie für Verstöße, die im Ausland begangen und dort geahndet wurden, wobei diese abschließend in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) benannt sind. Straftaten finden ihre Eintragung im Verkehrszentralregister, sofern eine Tat vorliegt, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht und außerdem wegen der besonderen Schwere des Verstoßes in der FeV aufgezählt ist. Beispielhaft seien hierzu erwähnt: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheit im Verkehr. Hinzuweisen ist, dass nach neuem Recht eine Beleidigung, die im Straßenverkehr begangen worden ist, nicht mehr in Flensburg eingetragen wird. Gleiches gilt für im Straßenverkehr begangene Urkundenfälschungen.

Eingetragen im Verkehrszentralregister werden ab dem 01. Mai 2014 nur rechtskräftige Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder Verurteilungen. Sofern das gegen Sie geführte Verfahren eingestellt wird oder dieses mit einem Freispruch endet, findet die Ihnen vorgeworfene Tat keine Eintragung im Verkehrszentralregister.

Die Neuregelung führt auch zu einer Abänderung, wie lange ein Eintrag im Register verbleibt. Je nach Schwere des Verstoßes gelten Tilgungsfristen von 2 ½, 5 oder 10 Jahren. Diese Fristen sind nicht mehr starr, wie vor dem 01. Mai 2014, vielmehr wird jede Eintragung nach Ablauf ihrer jeweiligen Frist automatisch getilgt. Einfache Ordnungswidrigkeiten bleiben 2 ½ Jahre im Register eingetragen; grobe Ordnungswidrigkeiten mit Regelfahrverbot 5 Jahre, eine Straftat 5 Jahre, eine Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis 10 Jahre.

Die Neuregelung bringt eine erhebliche Vereinfachung mit sich, wie viele Punkte es für eine Zuwiderhandlung gibt. Nach altem Recht gab es für Ordnungswidrigkeiten 1 bis 4 Punkte, für Straftaten 5 bis 7 Punkte. Ab dem 01. Mai 2014 richtet sich die Punktezahl nach der Schwere der Tat – Ordnungswidrigkeit: 1 Punkt; grobe Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot: 2 Punkte; Straftat: 2 Punkte; Straftat mit Entziehung der Fahrerlaubnis: 3 Punkte. Sofern durch eine Tat mehrere Verstöße gleichzeitig begangen werden sollten, wir nach neuem Recht nur noch das schwerste Delikt bewertet. Sofern allerdings mehrere Verstöße durch verschiedene Tathandlungen verwirklicht werden sollten, werden diese Delikte auch nach neuem Recht gesondert erfasst und jeweils bepunktet.

Sofern nach altem Recht bereits eine Eintragung im Verkehrszentralregister bestand, werden mit Wirkung zum 01. Mai 2014 solche Delikte aus dem alten Register gelöscht, die nach neuem Recht nicht mehr eingetragen werden. Dieses sind vor allem Verstöße gegen Fahrtenbuchauflagen, Kennzeichenvorschriften, Umweltzonen. Für die Eintragungen vor dem 01. Mai 2014 gelten die bisherigen Tilgungsbestimmungen. Besteht eine Eintragung vom dem 01. Mai 2014, hat dieses eine Tilgungshemmung für andere Delikte zur Folge. Eine Tilgung erfolgt nur, wenn die Voraussetzungen für alle Verstöße erfüllt sind. Eintragungen ab dem 01. Mai 2014 haben keine Tilgungshemmung für andere Taten, auch nicht für solche, die vor dem 01. Mai 2014 begangen oder geahndet wurden.

Wir hoffen, Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen einen ersten Überblick über die Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems ab dem 01. Mai 2014 geben zu können. Wir weisen darauf hin, dass dieser eine individuelle Beratung für den Einzelfall nicht ersetzen kann. Sollten von Ihrer Seite hierzu oder zu einer Ihnen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit, zu einer Ihnen vorgeworfenen Straftat Fragen bestehen, steht Ihnen die Kanzlei Zarnekow & Partner hierfür ebenso gerne zur Verfügung wie für die Überprüfung eines Ihnen vorliegenden Bußgeldbescheides, einer Ordnungsverfügung oder eines Strafbefehls.

N. Zarnekow