Die private Nutzung von Betriebskraftfahrzeugen als Arbeitsentgelt
Neben der regelmäßigen Geldzahlung für seine Arbeitsleistung erhält der Arbeitnehmer oftmals so genannte geldwerte Vorteile und Sachbezüge. Diese sind ebenso wie der gezahlte Geldbetrag regelmäßig zu versteuern.
Auch die Möglichkeit, ein Betriebskraftfahrzeug für private Zwecke nutzen zu können, stellt einen solchen geldwerten Vorteil dar. Zur Bewertung dieses geldwerten Vorteils wird von den Finanzämtern regelmäßig auf die so genannte Einprozentregelung nach § 8 II i. V. m. § 6 I Nr. 4 Einkommensteuergesetz zurückgegriffen.
Diese Einprozentregelung besagt, dass 1/100 des Listenpreises des Kraftfahrzeuges und der Kosten der jeweiligen Sonderausstattung zzgl. Mehrwertsteuer als monatlicher geldwerter Vorteil anzusehen ist.
Voraussetzung für die Anwendung dieser Einprozentregelung ist jedoch, dass das Kraftfahrzeug tatsächlich auch privat genutzt wird. Insofern wäre das Finanzamt gehalten, grundsätzlich zu prüfen, ob das Betriebskraftfahrzeug tatsächlich für private Zwecke genutzt wird.
Da die Finanzämter eine entsprechende Prüfung jedoch nicht in jedem Einzelfall vornehmen können, wird die Beweisführung insofern vereinfacht, als dass davon ausgegangen wird, dass das Betriebskraftfahrzeug privat genutzt wird, wenn der entsprechende Pkw auch für eine private Nutzung zur Verfügung gestellt wird. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch durch einen Gegenbeweis entkräftet werden.
Von einem solchen erfolgreichen Gegenbeweis ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofes auszugehen, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass ihm ein Vergleichbares privates Fahrzeug zur Verfügung steht.
In dem entschiedenen Rechtsstreit war ein Porsche 911 dem Betriebsvermögen einer anwaltlichen GbR zugeordnet. Insofern war zwischen dem Finanzamt und einem der Gesellschafter streitig, inwieweit dieser Porsche 911 privat genutzt wurde.
Der Gesellschafter konnte insofern darlegen, dass auf ihn in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein in seinem Privatvermögen befindlicher Porsche 928 S4 und ein Volvo V70 T5 zugelassen waren. Da die Kinder des Gesellschafters in dem streitgegenständlichen Zeitraum minderjährig waren, konnte eine Nutzung der zwei Privatfahrzeuge lediglich durch den Gesellschafter und seine Ehefrau erfolgen.
Da es sich bei den Fahrzeugen um Privatvermögen des Gesellschafters nach Auffassung des Bundesfinanzhofes um mit dem Porsche 911 vergleichbare Kraftfahrzeuge handelte, sei davon auszugehen, dass der Anscheinsbeweis entkräftet sei.
Insofern konnte das Finanzamt nicht nachweisen, dass eine private Nutzung des Kraftfahrzeuges erfolgt ist. Entsprechend war die Einprozentregelung auf den Porsche 911 nicht anzuwenden.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendung der Einprozentregelung auch dadurch begegnet werden kann, dass ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorgelegt wird. Insofern ist jedoch zu bedenken, ob die Freigabe entsprechender persönlicher Daten durch gegebenenfalls lediglich geringe steuerliche Vorteile aufgewogen wird.
Die Rechtsanwaltskanzlei Zarnekow und Partner berät Sie selbstverständlich zu sämtlichen Rechtsfragen des Arbeitsentgeltes und seiner Bestandteile.
H. Zubek