Ermittlungsverfahren – Vorladung
Ist gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und haben Sie von der Polizei eine Vorladung erhalten, ist Vorsicht geboten. Handeln Sie nicht vorschnell und unüberlegt, sondern beachten Sie Folgendes: Erst Schweigen, dann Akteneinsicht und dann mit Ihrem Verteidiger beraten, was zu tun ist.
Ihnen steht ein Schweigerecht zu. Aus einem voll umfänglichen Schweigen dürfen von den Ermittlungsbehörden keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Ist Ihnen eine Vorladung der Polizei zugegangen, ist nicht nur Ruhe zu bewahren, sondern insbesondere keine vorschnellen Angaben zur Sache zu machen. Eine einmal getätigte Aussage erschwert die Strafverteidigung erheblich. Also gilt: Schweigen ist Gold!
Aus der Vorladung geht nicht hervor, was die Ermittlungen ergeben haben. Wegen dieser Unkenntnis ist der Vorladung nicht zu folgen und ohne Kenntnis von dem Inhalt der Ermittlungsakte keine Aussage zu tätigen. Vielmehr empfiehlt es sich, zunächst Akteneinsicht zu nehmen, um festzustellen, was wird Ihnen vorgeworfen, was weis die Ermittlungsbehörde, hat die Ermittlungsbehörde Beweise für den Tatvorwurf. Also gilt: Keine Einlassung ohne Aktenkenntnis!
Erst nach Akteneinsicht kann das weitere Vorgehen abgestimmt werden. Es können alle Anhaltspunkte für Ihre Unschuld vorgebracht werden, z. B. Zeugen benannt werden, Urkunden vorgelegt werden, die Sie jeweils entlasten.
Hinweis: Einer Vorladung durch die Polizei müssen Sie nicht nachkommen. Etwas anderes gilt, wenn die Staatsanwaltschaft Sie vorlädt. Hier sind Sie verpflichtet, zu erscheinen! Allerdings müssen Sie auch gegenüber der Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache machen. Sie sind nur verpflichtet, Angaben zu Ihren Personalien zu machen.
Haben Sie Fragen zu einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren? Sie möchten Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen? Wir helfen Ihnen gerne weiter.