Ist das „Abwohnen der Kaution“ zulässig?
Bei Beendigung eines Mietverhältnisses kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter hinsichtlich der zu Beginn des Mietverhältnisses hinterlegten Mietsicherheit.
Oftmals wird vom Vermieter nach Kündigung des Mietverhältnisses die Miete in Höhe der Kaution vor Auszug nicht mehr gezahlt. Der Mieter ist der Ansicht, er könne mit dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen die Mietforderung aufrechnen. Dem ist nicht so. Dem Mieter steht kein Recht zu die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution dergestalt abzuwohnen, so dass AG München, 432 C 1707/16, in einem kürzlich ergangenen Urteil. In der Urteilsbegründung wird angeführt, dass ein Mieter in aller Regel nicht berechtigt sei, noch vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einzustellen, um auf diese Weise wirtschaftlich so sich zu stellen, als sei ihm seine Kaution zurückgezahlt worden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB ende grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrages und eine derart eigenmächtige Vorgehensweise eines Mieters hebelt zu Lasten des Vermieters den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aus. Insofern hatte die Klage eines Vermieters vor dem Amtsgericht München gegen den Mieter, der die Mieten der letzten zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr gezahlt hatte, erfolg. Der Mieter ist verpflichtet worden, die noch offenen Mieten zu zahlen.
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